Öffentlicher Dienst – Häufige Fragen

TVöD, TV-L und Beamtenbesoldung – alle Antworten auf einen Blick

Der TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) gilt für Beschäftigte des Bundes und der Kommunen. Der TV-L (Tarifvertrag der Länder) gilt für Angestellte in den meisten Bundesländern. Die Entgeltstrukturen sind ähnlich (E 1–E 15Ü), aber Tabellenwerte, Jahressonderzahlungen und Stufenlaufzeiten unterscheiden sich. Hessen hat einen eigenen TV-H außerhalb des TdL-Systems. Bayern und einige andere Bundesländer haben für ihre kommunalen Beschäftigten ebenfalls eigenständige Regelungen.
Im TVöD gibt es innerhalb jeder Entgeltgruppe bis zu 6 Stufen. Der Aufstieg erfolgt nach Beschäftigungszeit: • Stufe 1 → 2: nach 1 Jahr • Stufe 2 → 3: nach 2 Jahren • Stufe 3 → 4: nach 3 Jahren • Stufe 4 → 5: nach 4 Jahren • Stufe 5 → 6: nach 5 Jahren Beförderungen in eine höhere Entgeltgruppe setzen den Stufenaufstieg nicht vollständig zurück – die Eingruppierung in die neue Gruppe erfolgt in der Stufe, deren Betrag mindestens dem bisherigen Entgelt entspricht.
Die Jahressonderzahlung (früher "Weihnachtsgeld") wird im November ausgezahlt. Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des Jahres. Die Höhe variiert je nach Tarifbereich: • TVöD Bund: 64,89 % eines Monatsentgelts • TVöD VKA (Kommunen): 69,38–90 % je nach Entgeltgruppe • TV-L: 50–84,51 % je nach Bundesland und Entgeltgruppe Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung anteilig.
Im TVöD und TV-L beträgt der Urlaubsanspruch bei einer Fünftagewoche: • Grundurlaub: 30 Arbeitstage für alle Beschäftigten Hinzu kommen können je nach Bundesland oder Tarifbereich: • Zusatzurlaub für Schichtarbeit und Nachtarbeit • Schwerbehinderte erhalten 5 zusätzliche Tage Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Übertrag bis 31. März des Folgejahres ist möglich.
Die Entgeltgruppen richten sich nach der Wertigkeit und den Anforderungen der Tätigkeit: • E 1–E 4: Einfache Tätigkeiten, keine Ausbildung erforderlich • E 5–E 8: Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung • E 9a/9b: Fachkräfte mit Berufserfahrung oder Spezialwissen • E 9c–E 12: Tätigkeiten mit Fachhochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation • E 13–E 15: Tätigkeiten mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss oder Führungsverantwortung • E 15Ü: Besonders herausgehobene Führungspositionen Die Eingruppierung erfolgt nach dem Tätigkeitsmerkmal, nicht allein nach dem Abschluss.
Nein. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sind in der Regel Beamtinnen und Beamte oder werden nach den Tarifverträgen der Länder für Lehrkräfte (TV-L für Lehrkräfte) eingruppiert – nicht nach den regulären E-Gruppen des TV-L. Für verbeamtete Lehrkräfte gilt die Besoldungsordnung A (A 12–A 15 je nach Schulform und Bundesland). Angestellte Lehrkräfte werden nach Entgeltgruppen eingestuft, die Parallelen zur Besoldungsordnung aufweisen.
TVöD-Bund gilt für Beschäftigte des Bundes und bundesunmittelbarer Körperschaften (z. B. Bundesbehörden, Bundesanstalten). TVöD-VKA gilt für kommunale Arbeitgeber (Städte, Kreise, Gemeinden, kommunale Unternehmen). Die wichtigsten Unterschiede: • Jahressonderzahlung: Bund 64,89 %, VKA 69,38–90 % • Tarifverhandlungen: Bund und VKA verhandeln teils gemeinsam, teils getrennt • Sparkassen-Beschäftigte haben einen eigenen Spartentarifvertrag innerhalb der TVöD-Familie
Der letzte große Tarifabschluss für TVöD und TV-L trat im Frühjahr 2023 in Kraft und enthielt Einmalzahlungen sowie Tabellenerhöhungen ab März 2024 (+5,5 %) und März 2025 (+3,0 % bzw. Sockelbetrag von mindestens 90 €). Die nächsten Tarifverhandlungen stehen voraussichtlich ab Herbst 2026 an. Aktuelle Informationen zu laufenden Tarifrunden finden Sie auf den Seiten von ver.di und dbb.
Neben dem Grundentgelt gibt es zahlreiche tarifliche Zulagen: • Pflegezulage (TVöD Pflege): 46,77 € pro Monat für Pflegefachkräfte • Schichtzulage: Für regelmäßige Schichtarbeit • Wechselschichtzulage: Für Tätigkeiten im Wechsel zwischen Tag und Nacht • Erschwerniszuschläge: z. B. für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit • Ballungsraumzulage: In bestimmten teuren Regionen • Funktionszulagen: Für Leitungstätigkeiten in bestimmten Bereichen Die konkreten Zulagen hängen vom jeweiligen Spartentarifvertrag und der Einrichtung ab.
Im TVöD und TV-L beträgt die allgemeine Wartezeit (keine Probezeit im engeren Sinne) für die Entstehung einiger Ansprüche 6 Monate. Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst enthalten meist eine vereinbarte Probezeit von 6 Monaten. Nach der Probezeit besteht in der Regel ein stärkerer Kündigungsschutz als im privaten Sektor. Ab einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und einem Mindestalter von 40 Jahren gilt für TVöD-Beschäftigte ein besonderer Bestandsschutz – eine ordentliche Kündigung ist dann nur noch aus betrieblichen Gründen möglich.
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